Treuhandzentrum Zürich - News-Detail

Anpassungen der MWST auf 1. Januar 2025

21.11.2024


Die Änderungen, die das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz auf Anfang 2025 bringt, sind nur für einen kleinen Teil der Mehrwertsteuerpflichtigen von Be­ deutung. Sie betreffen etwa die Bereiche Plattformbesteuerung oder Subventionen sowie Zusammenarbeit von Gemeinwe­ sen. Wichtiger sind Anpassungen und Er­ gänzungen in der Verordnung, die eben­ falls auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Effektiv oder Saldosteuersatz?
Unternehmen haben traditionell die Wahl, ihre Vorsteuer effektiv zu erfassen oder freiwillig auf die Saldo­ und Pauschalsteu­ ersatzmethode zu wechseln. Letztere hat den Vorteil, dass sie den Aufwand für das Unternehmen reduziert. Steuerpflichtige mit unterdurchschnittlicher Vorsteuerbe­ lastung profitieren auch finanziell. In der Vergangenheit kam es teilweise zu häufi­ gen Wechseln zwischen den verschiedenen Abrechnungsmethoden, die – im Sinne der Steueroptimierung – primär finanziell mo­ tiviert waren. Neu sind Vorsteuerkorrek­ turen vorgesehen, die den Anreiz für sol­ che Wechsel mindern. Gleichzeitig sollen Unternehmen, die in mehreren Branchen tätig sind, ab 1. Januar 2025 mehr als die bisherigen zwei Saldosteuersätze anwen­ den können. So müssen sie nicht mehr im Voraus abschätzen, welches die finanziell günstigste Kombination der beiden auf sämtliche Branchen anwendbaren Saldo­ steuersätze ist, sondern sie rechnen jede Branche mit dem entsprechenden Satz ab. Mit den Änderungen in der neuen Mehr­ wertsteuerverordnung rückt das ursprüng­ liche Ziel der Saldo­ und Pauschalsteuer­ satzmethode wieder in den Vordergrund: Sie soll nicht in erster Linie eine Methode zur Steueroptimierung sein, sondern den administrativen Aufwand für die Unter­ nehmen senken.
Zu berücksichtigen ist auch, dass auf den 1. Januar 2025 ein Teil der Saldosteuersätze angepasst wird.

Mitarbeiteroptionen
Schon heute reicht die Mehrheit der Pflichtigen ihre Mehrwertsteuerdeklara­ tion auf elektronischem Weg ein. Ab 2027 wird für die Saldo­ und Pauschalsteuer­ satzmethode sowie Gruppenbesteuerung nur noch diese Methode möglich sein.

Portalpflicht ab 2027
Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen gelten als «echte» Mitarbeiterbeteili­ gungen, weil sie die Mitarbeitenden am Eigenkapital des Arbeitgebers beteiligen. Daneben gibt es eine Vielzahl von «unechten» Beteiligungsmodellen. Gemeinsam ist ihnen allen, dass sie unter dem Strich mit einer Geldleistung zugunsten des Mit­ arbeitenden verknüpft sind. Diese Geldleistung wird vom Fiskus ebenfalls als Lohn­ bestandteil angesehen und entsprechend besteuert.

Quelle: TREUHAND | SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband