AHV-Reform (AHV 21)
09.04.2024
Der erste Teil der AHV-Reform (AHV 21) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Er erleichtert zum Beispiel einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Wir fassen die damit verbundenen Änderungen sowie eine Auswahl von weiteren Neuerungen zusammen.
Seit Anfang 2024 können Versicherte den Weg in ihren Ruhestand individueller gestalten. Insbesondere können sie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie in der beruflichen Vorsorge einen Teil der Altersrente vorziehen und den anderen Teil aufschieben.
Flexibilisierung des Referenzalters
Neu können Renten zwischen 1 und 24 Monaten vor Erreichen des Referenzalters bezogen oder um 12 bis 60 Monate danach aufgeschoben werden. Auch teilweise Vorbezüge oder Aufschübe (20 bis 80 Prozent) sind möglich. Wird die Rente vorbezogen, wird aufgrund der Vorbezugsdauer eine gekürzte Rente ausgezahlt. Die Kürzungssätze betragen zwischen 0,6 und 13,6 Prozent. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961–1969) gelten eigene vorteilhaftere Kürzungssätze. Während des Vorbezugs müssen weiterhin Beiträge in die AHV eingezahlt werden, pro Jahr mindestens 514 Franken. Diese Zahlungen können bei Erreichen des Referenzalters fallweise nochmals zu einer leichten Rentenerhöhung führen. Wird der Rentenbezug aufgeschoben, erhöht sich die ausgezahlte Rente um 5,2 bis 31,5 Prozent.
Rente aufbessern
Nach Erreichen des Referenzalters können Arbeitnehmende bis zum Alter von 70 Jahren weiterarbeiten und gegebenenfalls mit dann geleisteten Beiträgen die Rente aufbessern. Zudem schafft man sich entweder ein Zusatzeinkommen zur Rente oder die Möglichkeit, den Bezug aufzuschieben und so den künftigen Rentenbetrag zu erhöhen. Der bisherige Freibetrag von 1400 Franken gilt weiterhin. Wer mehr verdient, muss auf das übersteigende Einkommen Beiträge in die AHV/IV/EO bezahlen. Arbeitnehmende im Rentenalter sind aber nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig (und auch nicht mehr versichert). Neu ist es möglich, auf den Freibetrag zu verzichten.
Freizügigkeitsleistungen
Freizügigkeitsleistungen werden neu mit Erreichen des Referenzalters fällig. Aufschieben kann man den Bezug nur noch, wenn man weiterarbeitet (maximal 5 Jahre). Es gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren.
Hypothetische Einkommen bei der IV
Künftig werden die hypothetischen Einkommen bei Invalidität in der Invalidenversicherung pauschal um 10 Prozent gesenkt. Damit werden die tatsächlichen Einkommensmöglichkeiten von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischer in die Kalkulation einbezogen. Der Abzug gilt für alle neuen Rentenfälle ab 2024, die ein hypothetisches Einkommen berücksichtigen.
Ergänzungsleistungen
Für Personen, die bereits vor der Reform der Ergänzungsleistungen im Jahr 2021 Ergänzungsleistungen bezogen haben und deren Situation sich durch die Reform verschlechtert hätte, galten bis Ende 2023 die davor gültigen Regelungen. Ab sofort gelten auch für diese Personen die neuen Vorgaben bezüglich Vermögen und Vermögensverzicht. Die fortan gültige Vermögensgrenze (100 000 Franken für Allein- stehende; 200 000 Franken für Ehepaare) kann dazu führen, dass Personen mit einem höheren Vermögen keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen haben. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird dabei nicht berücksichtigt.
Quelle: TREUHAND | SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband
Der erste Teil der AHV-Reform (AHV 21) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Er erleichtert zum Beispiel einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Wir fassen die damit verbundenen Änderungen sowie eine Auswahl von weiteren Neuerungen zusammen.
Seit Anfang 2024 können Versicherte den Weg in ihren Ruhestand individueller gestalten. Insbesondere können sie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie in der beruflichen Vorsorge einen Teil der Altersrente vorziehen und den anderen Teil aufschieben.
Flexibilisierung des Referenzalters
Neu können Renten zwischen 1 und 24 Monaten vor Erreichen des Referenzalters bezogen oder um 12 bis 60 Monate danach aufgeschoben werden. Auch teilweise Vorbezüge oder Aufschübe (20 bis 80 Prozent) sind möglich. Wird die Rente vorbezogen, wird aufgrund der Vorbezugsdauer eine gekürzte Rente ausgezahlt. Die Kürzungssätze betragen zwischen 0,6 und 13,6 Prozent. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961–1969) gelten eigene vorteilhaftere Kürzungssätze. Während des Vorbezugs müssen weiterhin Beiträge in die AHV eingezahlt werden, pro Jahr mindestens 514 Franken. Diese Zahlungen können bei Erreichen des Referenzalters fallweise nochmals zu einer leichten Rentenerhöhung führen. Wird der Rentenbezug aufgeschoben, erhöht sich die ausgezahlte Rente um 5,2 bis 31,5 Prozent.
Rente aufbessern
Nach Erreichen des Referenzalters können Arbeitnehmende bis zum Alter von 70 Jahren weiterarbeiten und gegebenenfalls mit dann geleisteten Beiträgen die Rente aufbessern. Zudem schafft man sich entweder ein Zusatzeinkommen zur Rente oder die Möglichkeit, den Bezug aufzuschieben und so den künftigen Rentenbetrag zu erhöhen. Der bisherige Freibetrag von 1400 Franken gilt weiterhin. Wer mehr verdient, muss auf das übersteigende Einkommen Beiträge in die AHV/IV/EO bezahlen. Arbeitnehmende im Rentenalter sind aber nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig (und auch nicht mehr versichert). Neu ist es möglich, auf den Freibetrag zu verzichten.
Freizügigkeitsleistungen
Freizügigkeitsleistungen werden neu mit Erreichen des Referenzalters fällig. Aufschieben kann man den Bezug nur noch, wenn man weiterarbeitet (maximal 5 Jahre). Es gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren.
Hypothetische Einkommen bei der IV
Künftig werden die hypothetischen Einkommen bei Invalidität in der Invalidenversicherung pauschal um 10 Prozent gesenkt. Damit werden die tatsächlichen Einkommensmöglichkeiten von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischer in die Kalkulation einbezogen. Der Abzug gilt für alle neuen Rentenfälle ab 2024, die ein hypothetisches Einkommen berücksichtigen.
Ergänzungsleistungen
Für Personen, die bereits vor der Reform der Ergänzungsleistungen im Jahr 2021 Ergänzungsleistungen bezogen haben und deren Situation sich durch die Reform verschlechtert hätte, galten bis Ende 2023 die davor gültigen Regelungen. Ab sofort gelten auch für diese Personen die neuen Vorgaben bezüglich Vermögen und Vermögensverzicht. Die fortan gültige Vermögensgrenze (100 000 Franken für Allein- stehende; 200 000 Franken für Ehepaare) kann dazu führen, dass Personen mit einem höheren Vermögen keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen haben. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird dabei nicht berücksichtigt.
Quelle: TREUHAND | SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband