Neues Mehrwertsteuergesetz
21.11.2024
Ab dem 1.1.2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung und diverse weitere wichtige Änderungen in Kraft.
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes betrifft in erster Linie spezielle Unternehmungen wie Versandhandelsplattformen und Reisebüros. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Revision jedoch weitere Anpassungen vorgenommen, welche sich auch auf KMU's und sonstige Unternehmungen auswirken können. Hier finden Sie eine kompakte Übersicht mit den wichtigsten Änderungen:
Steuerpflichtige Personen können die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatz-Methode (SSS) abrechnen, wenn Sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Der maximale Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen (inkl. Steuer) darf CHF 5'024'000 nicht überschreiten, und die maximale geschuldete Mehrwertsteuer darf, basierend auf dem massgeblichen Saldosteuersatz, nicht mehr als CHF 108'000 betragen. Je nach Branche und Art der Leistung sind unterschiedliche Steuersätze anzuwenden.
Anpassung der Saldosteuersätze:
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung wurden Saldosteuersätze für bestimmte Branchen und Tätigkeiten aktualisiert.
Anwendung von Saldosteuersätzen:
Unternehmen können künftig mehr als zwei Saldosteuersätze parallel nutzen. Die bisherige 10%-Regel bleibt jedoch bestehen.
Wegfall der 50%-Regel für Mischbranchen:
Branchen mit unterschiedlichen Tätigkeiten (z. B. Sportgeschäfte) müssen neu mehrere Saldosteuersätze anwenden. Die bisherige Regel, die eine Vereinfachung bei der Abrechnung bot, entfällt.
Abschaffung von Sonderregelungen:
Die bisherigen Sonderregelungen (Formulare 1050, 1055, 1056) für Exporte, fiktiven Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung werden gestrichen.
Wechsel von effektiver zu SSS-Methode:
Bei einem Wechsel zur Saldosteuermethode müssen früher in Abzug gebrachte Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen korrigiert und die Vorsteuer an die ESTV zurückerstattet werden.
Ausschluss:
Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie Betreiber von elektronischen Plattformen können die Saldosteuermethode nicht (mehr) nutzen.
Ab dem 1. Januar 2025 gibt es für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen. Akontozahlungen müssen weiterhin quartalsweise resp. halbjährlich geleistet werden. Bei verspäteter Zahlung sowie bei deutlich zu tief angesetzten Akonto-Beiträgen droht der Entzug der Bewilligung zur jährlichen Abrechnung. Die Bewilligung wird zudem (auf Antrag) nur dann erteilt, wenn bisher immer alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und bezahlt wurden.
Eine wichtige Neuerung betrifft Subventionen: Wenn ein Gemeinwesen Mittel als Subvention bezeichnet, gelten diese künftig automatisch auch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts als Subventionen. Diese Regelung soll für mehr Rechtssicherheit bei Gemeinwesen und Subventionsempfängern sorgen. Darüber hinaus können geldwerte Vorteile, die vom Gemeinwesen gewährt werden, auch dann als Subvention gelten, wenn sie nicht ausdrücklich so bezeichnet sind. Daher bleibt eine technische Beurteilung in solchen Fällen weiterhin erforderlich.
Mit der Revision treten sowohl Erleichterungen als auch Erweiterungen des Katalogs ausgenommener Leistungen in Kraft. Diese Änderungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Gesundheitsversorgung, Kultur, Reiseleistungen und soziale Dienste.
Gesundheitsbereich
Im Gesundheitsbereich werden zahlreiche Neuerungen eingeführt: Leistungen von Ambulatorien und Tageskliniken sowie bestimmte Infrastrukturabgaben dieser Einrichtungen sowie Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (Managed-Care-Leistungen wie Spitex usw.) sind neu von der MWST ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Heilbehandlungen von Psychologinnen und Psychologen, Apothekerinnen und Apothekern sowie Optometristinnen und Optometristen.
Kultureller Bereich
Im kulturellen Bereich werden Entgelte für die Zulassung zu kulturellen Anlässen, wie etwa Einschreibegebühren und damit verbundene Nebenleistungen, analog zur Praxis bei Sportanlässen ab dem 1. Januar 2025 von der Steuerpflicht ausgenommen.
Anbieter von Reiseleistungen
Reisebüros, die Reiseleistungen weiterverkaufen, profitieren von der Steuerausnahme, wenn mindestens eine Beherbergungs- oder Beförderungsleistung enthalten ist. Auslandansässige Reisebüros haben keinen Anspruch auf Vorsteuervergütung. Schweizer MWST-pflichtige Reisebüros können den Vorsteuerabzug auf Verwaltungsleistungen geltend machen, wenn die weiterverkauften Reiseleistungen im Ausland genutzt werden.
Damenhygieneprodukte
Regelmässig verwendete Damenhygieneprodukte (Monatshygiene) unterliegen neu dem reduzierten Mehrwertsteuersatz.
Versandhandelsplattformen
Ab dem 1. Januar 2025 können elektronische Plattformen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, auch wenn sie nur als Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer agieren (Einführung einer fiktiven Lieferkette). Eine Plattform wird steuerpflichtig, wenn ihr weltweiter Umsatz mindestens CHF 100'000 beträgt und sie entweder inländische Lieferungen abwickelt oder Sendungen (auch Kleinsendungen) ins Inland einführt. Die steuerpflichtige Plattform muss für jede Lieferung im Inland eine Rechnung mit MWST ausstellen.
Plattformen gelten als Leistungserbringer, wenn sie den Vertragsabschluss ermöglichen und als Vermittler agieren. Wenn sie jedoch keine direkte Beteiligung am Bestellvorgang haben oder nur Zahlungen abwickeln, gelten sie nicht als Leistungserbringer. Es werden zudem neue Pflichten eingeführt, darunter eine subsidiäre Haftung, eine Auskunftspflicht und strengere administrative Massnahmen. Bei Nichtbefolgung kann die Eidg. Steuerverwaltung, Einfuhrverbote verhängen und Sendungen vernichten.
Die Änderungen betreffen auch Verkäufer, insbesondere im Versandhandel, da Plattformen künftig als Importeure agieren können. Verkäufer können jedoch weiterhin als Importeure auftreten, wenn sie das Verlagerungsverfahren nutzen. Ein fiktiver Vorsteuerabzug für Plattformen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Übertragung von Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten
Die Übertragung von Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten unterliegt künftig der Bezugssteuer. Dies gilt auch bei Transaktionen zwischen zwei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Link ESTV:
Änderungen bei der Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2025
Haben Sie Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sind gerne für Sie da.
Ihr Treuhandzentrum Zürich
Ab dem 1.1.2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung und diverse weitere wichtige Änderungen in Kraft.
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes betrifft in erster Linie spezielle Unternehmungen wie Versandhandelsplattformen und Reisebüros. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Revision jedoch weitere Anpassungen vorgenommen, welche sich auch auf KMU's und sonstige Unternehmungen auswirken können. Hier finden Sie eine kompakte Übersicht mit den wichtigsten Änderungen:
Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode (SSS)
Steuerpflichtige Personen können die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatz-Methode (SSS) abrechnen, wenn Sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Der maximale Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen (inkl. Steuer) darf CHF 5'024'000 nicht überschreiten, und die maximale geschuldete Mehrwertsteuer darf, basierend auf dem massgeblichen Saldosteuersatz, nicht mehr als CHF 108'000 betragen. Je nach Branche und Art der Leistung sind unterschiedliche Steuersätze anzuwenden.Anpassung der Saldosteuersätze:
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung wurden Saldosteuersätze für bestimmte Branchen und Tätigkeiten aktualisiert.
Anwendung von Saldosteuersätzen:
Unternehmen können künftig mehr als zwei Saldosteuersätze parallel nutzen. Die bisherige 10%-Regel bleibt jedoch bestehen.
Wegfall der 50%-Regel für Mischbranchen:
Branchen mit unterschiedlichen Tätigkeiten (z. B. Sportgeschäfte) müssen neu mehrere Saldosteuersätze anwenden. Die bisherige Regel, die eine Vereinfachung bei der Abrechnung bot, entfällt.
Abschaffung von Sonderregelungen:
Die bisherigen Sonderregelungen (Formulare 1050, 1055, 1056) für Exporte, fiktiven Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung werden gestrichen.
Wechsel von effektiver zu SSS-Methode:
Bei einem Wechsel zur Saldosteuermethode müssen früher in Abzug gebrachte Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen korrigiert und die Vorsteuer an die ESTV zurückerstattet werden.
Ausschluss:
Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie Betreiber von elektronischen Plattformen können die Saldosteuermethode nicht (mehr) nutzen.
Jährliche MWST-Abrechnung
Ab dem 1. Januar 2025 gibt es für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen. Akontozahlungen müssen weiterhin quartalsweise resp. halbjährlich geleistet werden. Bei verspäteter Zahlung sowie bei deutlich zu tief angesetzten Akonto-Beiträgen droht der Entzug der Bewilligung zur jährlichen Abrechnung. Die Bewilligung wird zudem (auf Antrag) nur dann erteilt, wenn bisher immer alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und bezahlt wurden.
Subventionen
Eine wichtige Neuerung betrifft Subventionen: Wenn ein Gemeinwesen Mittel als Subvention bezeichnet, gelten diese künftig automatisch auch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts als Subventionen. Diese Regelung soll für mehr Rechtssicherheit bei Gemeinwesen und Subventionsempfängern sorgen. Darüber hinaus können geldwerte Vorteile, die vom Gemeinwesen gewährt werden, auch dann als Subvention gelten, wenn sie nicht ausdrücklich so bezeichnet sind. Daher bleibt eine technische Beurteilung in solchen Fällen weiterhin erforderlich.
Änderungen bei ausgenommenen Leistungen, Steuersatzänderungen
Mit der Revision treten sowohl Erleichterungen als auch Erweiterungen des Katalogs ausgenommener Leistungen in Kraft. Diese Änderungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Gesundheitsversorgung, Kultur, Reiseleistungen und soziale Dienste.Gesundheitsbereich
Im Gesundheitsbereich werden zahlreiche Neuerungen eingeführt: Leistungen von Ambulatorien und Tageskliniken sowie bestimmte Infrastrukturabgaben dieser Einrichtungen sowie Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (Managed-Care-Leistungen wie Spitex usw.) sind neu von der MWST ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Heilbehandlungen von Psychologinnen und Psychologen, Apothekerinnen und Apothekern sowie Optometristinnen und Optometristen.
Kultureller Bereich
Im kulturellen Bereich werden Entgelte für die Zulassung zu kulturellen Anlässen, wie etwa Einschreibegebühren und damit verbundene Nebenleistungen, analog zur Praxis bei Sportanlässen ab dem 1. Januar 2025 von der Steuerpflicht ausgenommen.
Anbieter von Reiseleistungen
Reisebüros, die Reiseleistungen weiterverkaufen, profitieren von der Steuerausnahme, wenn mindestens eine Beherbergungs- oder Beförderungsleistung enthalten ist. Auslandansässige Reisebüros haben keinen Anspruch auf Vorsteuervergütung. Schweizer MWST-pflichtige Reisebüros können den Vorsteuerabzug auf Verwaltungsleistungen geltend machen, wenn die weiterverkauften Reiseleistungen im Ausland genutzt werden.
Damenhygieneprodukte
Regelmässig verwendete Damenhygieneprodukte (Monatshygiene) unterliegen neu dem reduzierten Mehrwertsteuersatz.
Versandhandelsplattformen
Ab dem 1. Januar 2025 können elektronische Plattformen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, auch wenn sie nur als Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer agieren (Einführung einer fiktiven Lieferkette). Eine Plattform wird steuerpflichtig, wenn ihr weltweiter Umsatz mindestens CHF 100'000 beträgt und sie entweder inländische Lieferungen abwickelt oder Sendungen (auch Kleinsendungen) ins Inland einführt. Die steuerpflichtige Plattform muss für jede Lieferung im Inland eine Rechnung mit MWST ausstellen.
Plattformen gelten als Leistungserbringer, wenn sie den Vertragsabschluss ermöglichen und als Vermittler agieren. Wenn sie jedoch keine direkte Beteiligung am Bestellvorgang haben oder nur Zahlungen abwickeln, gelten sie nicht als Leistungserbringer. Es werden zudem neue Pflichten eingeführt, darunter eine subsidiäre Haftung, eine Auskunftspflicht und strengere administrative Massnahmen. Bei Nichtbefolgung kann die Eidg. Steuerverwaltung, Einfuhrverbote verhängen und Sendungen vernichten.
Die Änderungen betreffen auch Verkäufer, insbesondere im Versandhandel, da Plattformen künftig als Importeure agieren können. Verkäufer können jedoch weiterhin als Importeure auftreten, wenn sie das Verlagerungsverfahren nutzen. Ein fiktiver Vorsteuerabzug für Plattformen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Übertragung von Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten
Die Übertragung von Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten unterliegt künftig der Bezugssteuer. Dies gilt auch bei Transaktionen zwischen zwei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Link ESTV:
Änderungen bei der Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2025
Haben Sie Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sind gerne für Sie da.
Ihr Treuhandzentrum Zürich