Neue Rechnungslegung
01.01.2022
Am 23. Dezember 2011 wurde, nach einer 10 jährigen Beratungsphase, über das neue Rechnungslegungsgesetz abgestimmt. Dieses wurde auf den 1.1.2013 in Kraft gesetzt mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren für Gesellschaften, welche keine Konsolidierungs-pflicht haben. Für Gesellschaft mit Konsolidierungspflicht gelten 3 Jahre. Gerne stellen wir Ihnen ein Exemplar der neuen Rechnungslegung zur Verfügung.
Diese Frist ist nun bald abgelaufen und das Jahr 2015 hat begonnen. Wir vom Treuhand-zentrum Zürich haben uns selbstverständlich auf dieses neue Gesetz, welches neu sämtliche Unternehmensformen betrifft, vorbereitet.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten Änderungen:
Grundsätzlich wurde vom Gesetzgeber vorgesehen, dass die Umstellung steuerneutral ist. Aus verschiedenen Fachgremien ist jedoch zu entnehmen, dass bereits wieder Begehrlich-keiten des Steueramtes entstehen. Selbstverständlich werden wir alle Möglichkeiten ausschöpfen, um dies zu vermeiden.
Dies sind lediglich ausgewählte Änderungen. Wir könnten die Aufzählung auf mehreren Seiten weiterführen.
Unser Ziel ist selbstverständlich, die gesetzlichen Anforderungen so effizient wie möglich einzuführen.
Am 23. Dezember 2011 wurde, nach einer 10 jährigen Beratungsphase, über das neue Rechnungslegungsgesetz abgestimmt. Dieses wurde auf den 1.1.2013 in Kraft gesetzt mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren für Gesellschaften, welche keine Konsolidierungs-pflicht haben. Für Gesellschaft mit Konsolidierungspflicht gelten 3 Jahre. Gerne stellen wir Ihnen ein Exemplar der neuen Rechnungslegung zur Verfügung.
Diese Frist ist nun bald abgelaufen und das Jahr 2015 hat begonnen. Wir vom Treuhand-zentrum Zürich haben uns selbstverständlich auf dieses neue Gesetz, welches neu sämtliche Unternehmensformen betrifft, vorbereitet.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten Änderungen:
- Es gibt Vorgaben zur Mindestgliederung des Kontenplanes für sämtliche Unternehmens-formen! Zeitgleich wurde der neue Kontenplan KMU überabeitet, welcher mit den Neu-regelungen übereinstimmt.
- Neu muss bei den Passiven unterschieden werden, ob es sich um verzinsliche oder nicht verzinsliche Schulden handelt.
- Mit dem neuen Gesetz besteht die Möglichkeit, die Buchhaltung in der wirtschaftlich wesentlichen Währung zu führen.
- Neue Darstellung des Eigenkapitals bei juristischen Personen.
- Neue Möglichkeiten bzw. Vorgaben bei der Bewertung der Bilanzbestände.
- Zum Beispiel müssen neu angefangene Arbeiten, wenn vorhanden, immer bilanziert werden.
- Dafür darf der Gründungsaufwand nicht mehr bilanziert werden.
- Jahresrechnung: neue Vorgaben betreffend Mindestgliederung; Zusätzlich Angaben im Anhang der Jahresrechnung, etc.
- usw.
Grundsätzlich wurde vom Gesetzgeber vorgesehen, dass die Umstellung steuerneutral ist. Aus verschiedenen Fachgremien ist jedoch zu entnehmen, dass bereits wieder Begehrlich-keiten des Steueramtes entstehen. Selbstverständlich werden wir alle Möglichkeiten ausschöpfen, um dies zu vermeiden.
Dies sind lediglich ausgewählte Änderungen. Wir könnten die Aufzählung auf mehreren Seiten weiterführen.
Unser Ziel ist selbstverständlich, die gesetzlichen Anforderungen so effizient wie möglich einzuführen.